Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

"Auftakt - Musikkooperative Bielefeld e.V."

Er hat seinen Sitz in Bielefeld und ist in das dortige Vereinsregister unter der Nummer 2351 eingetragen worden.

§2 Zweck und Aufgaben

Der Verein setzt sich im Großraum Bielefeld für die Förderung sinnvoller Freizeitgestaltung auf musikalischem und sonstigem kulturellen Gebiet ein, insbesondere im Bereich der Jungendpflege. Zu diesem Zweck werden durch den Verein aktuelle Angebote gemacht, wie etwa zur Musikerziehung, musikalischen Weiterbildung und Musikausübung.

§3 Nichtwirtschaftlicher und gemeinnütziger Verein

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für die Ausübung aller Mitgliedschaftsrechte notwendig. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand, im Zweifelsfall die Mitgliederversammlung.

Die natürlichen Mitglieder sollen ihren Möglichkeiten entsprechend an den Unternehmungen des Vereins teilnehmen und kontinuierlich an deren Vorbereitung und Durchführung mitwirken.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung an den Vorstand (mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende), durch Ausschluss oder den Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt; insbesondere wenn es versucht, den Verein für eigennützige, kommerzielle Zwecke zu missbrauchen.

Wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht ordnungsgemäß bezahlt, kann der Vorstand mit sofortiger Wirkung seinen Ausschluss beschließen.

Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss; vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§6 Mitgliederbeitrag

Der Beitrag der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit festgesetzt.

§7 Organe

Organe des Vereins sind:

- Mitgliederversammlung (s. §8)

- Vorstand (s. §9).

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel halbjährlich statt; die letzte Mitgliederversammlung des Jahres ist die Hauptversammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies vom zehnten Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird, oder das Vereinsinteresse dies erforderlich macht.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens zwei Wochen vorher erging.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestimmt die Vereinspolitik mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmangabe ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und dessen Entlastung entgegen und bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören, noch Angestellte des Vereins sein dürfen.

Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen bilden und mit Aufgaben betrauen.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn mindestens ein Drittel der erschienenen Mitglieder es verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

Über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse anzufertigen; die Niederschrift ist vom jeweils von der Versammlung gewählten Protokollanten sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen. Der Verein wird von jedem Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren, Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden; er gibt auf der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Eröffnung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie bei Bedarf die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für besondere Aufgaben besondere Vertreter bestellen. Diese sind berechtigt, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Bei Abstimmungen reicht die einfache Mehrheit. Über die Vorstandssitzungen sind Beschlussprotokolle anzulegen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklichen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

Zu der Auflösungsversammlung ist mit Monatsfrist zu laden, wobei die Versammlung schriftlich als Auflösungsversammlung zu kennzeichnen ist.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen satzungsmäßigen Zweckes, fällt etwaiges Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., der das Vereinsvermögen zur Jugenderziehung - vornehmlich zur musikalischen Fortbildung - zu verwenden hat.

 

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